Offener Brief an die Bundesnetzagentur

 
 


CB-Verein Mangfalltal e.V.                              
Vorsitzender
Franz Hornauer
Postfach 1268
D-83045 Bruckmühl
 
 
 
Bundesnetzagentur
Referat 225
Herrn Guido Goeddel
Canisiusstraße 21
D-55122 Mainz
 
 
                                                                                                21.12.2005
 
 
Offener Brief
 
 
Sehr geehrter Herr Goeddel,
werte Damen und Herren!
 
Bezugnehmend auf die Veröffentlichung auf den Internetseiten der BNetzA und die dort vorgefundene Eingabe des temporären Vorsitzenden des DAKfCBNF (welcher in den letzten 15 Jahren als  Marionettenbediener der DAKfCBNF-Delegierten sowie dessen Vorstandschaft fungiert hatte) zur Neugestaltung der Amtsblattverfügung für den CB-Funk weise ich darauf hin, daß besagter Franz Ahne, welchem im Dezember 2004 unter massivem Protest gegenüber seiner Person (damals nur Ehrenvorsitzender) zunächst der Webmaster des DAKfCBNF, im April 2005 dann die Vorsitzende Heike Hess und dessen Pressesprecher Henning Gajek, sowie im November 2005 der Geschäftsführer Jürgen Geisert ebenfalls durch Rücktritt von seinem Amt  "abhanden" gekommen ist, in seinem Vorschlag keinesfalls eine gebündelte Forderung der CB-Funker oder überhaupt in deren Interesse vorzutragen hatte.
 
Von der DFA-Delegation wurde die "Einspruchsfrist" bezugnehmend auf die Eingabeaufforderung von Änderungswünschen anläßlich unseres Gespräches am 10.11.2005 durch eine ausführliche und begründete Erklärung in dem zugrunde gelegten Fristrahmen eingehalten und eine schriftliche Ausfertigung der Neuformulierung des künftigen Amtsblattes wurde Ihnen übergeben. Diese hätte zumindest auch auf den Internetseiten der BNetzA bei den bekanntgegebenen Informationen über die Einspruchsführer veröffentlicht werden müssen.  
 
Es ist festzustellen, daß Franz Ahne weitab von den schützenswerten Rechten der CB-Funker, welche diesen schon seit über 15 Jahren zugestanden waren - die Verwendung beliebiger Antennen - sein eigenes Süppchen weiterhin zum rechtlichen Nachteil aller CB-Funker zu kochen versucht.  
 
Daraus entwickelt sich eine überwiegende Ablehnung aller CB-Funker gegenüber seinen ergriffenen Initiativen, die noch nicht einmal von seinem eigenen Verband mitgetragen werden!
 
In seinem Schreiben an die BNetzA hatte Franz Ahne darum gebeten, prüfen zu wollen, ob eine Erhöhung der Strahlungsleistung im CB-Funk von 4 Watt ERP auf 8 Watt ERP möglich sei.
 
Diese Begehr stellt im Zuge der auszumerzenden regulatorischen Irrtümer der BNetzA eine faktische Forderung nach fortgesetzter und weiterhin sinnloser Knebelung und auch Kriminalisierung aller CB-Funker dar.  
 
Im Falle von Franz Ahne ist es sogar Vorsatz, weil er höchstselbst bereits im Jahre 1998 im CB-PR-Netz fachlichen Rat zur Strahlungsproblematik bezüglich den in CB-Funkerkreisen üblicherweise und überwiegend verwendeten Hochantennen eingeholt und selbst veröffentlicht hatte. Darin wurde korrekt dargestellt, daß eigentlich alle CB-Funker mit Hochantenne die Strahlungsleistungsgrenze von 4 Watt ERP sowieso, aber auch die 10 Watt EIRP-Grenze für die Erforderlichkeit einer Standortbescheinigung grundsätzich und mit den überwiegend verwendeten Lambda5/8tel-Antennen deutlich überschreiten.  
   

Bestandschutz wird eingefordert  

 
Seit 1983 sind im CB-Funk Funkgeräte mit 4 Watt HF-Ausgangsleistung in Betrieb.
 
Ich erinnere daran, daß die DFA-Delegation am 10.11.2005 beim Gespräch in Ihrem Hause nicht ohne Grund vorgeschlagen hatte, daß zur Vermeidung der weiteren Kriminalisierung aller CB-Funker mit Lambda5/8-tel Antennen und insbesondere solcher, welche Richtantennen im CB-Funk schon seit über 15 Jahren rechtmäßig verwenden, die Strahlungsleistungsangabe auf mindestens 100 Watt ERP im Frequenznutzungsplan benannt werden muß.
 
Bis zur erstmaligen Nennung einer Strahlungsleistung im Frequenznutzungsplan (nach meiner Erinnerung im Jahre 2003), die jedoch was gänzlich anderes als die an der Antennenbuchse des Funkgerätes abgegebene HF-Wirkleistung darstellt, waren keinerlei Einschränkungen bei den zu verwendenden Antennen im CB-Funk existent. Das Recht der freien Antennenwahl beschneiden Sie ohne vorhandenen tatsächlichen Grund und ohne nachvollziehbare Notwendigkeit für alle CB-Funker, wenn Sie weiterhin fehlerhaft im Frequenznutzungsplan nur eine geringere Strahlungsleistung als 100 W ERP benennen!
 
Zur Begründung dieses Sachverhaltes muß ich Sie leider mit technisch-physikalischen Fakten behelligen, welche sich nicht durch juristische Vorschriften oder verwaltungsmäßige Anweisungen ändern lassen.
  

Funkantenne vermehrt nicht die Sendeenergie

  
Da eine Funkantenne - egal wie sie aufgebaut ist - die ihr zugeführte Hochfrequenzenergie niemals vergrößern kann, kann sie auch in gar keinem Falle mehr Wirkleistung abstrahlen, als ihr zugeführt wird. Nur Wirkleistung kann eine Wärmewirkung erzielen. Athermische Wirkungen von Hochfrequenzstrahlung konnten bislang nicht gefunden werden.
 
Antennengewinne resultieren einzig aus der Tatsache, daß eine Antenne (ähnlich einem Scheinwerfer) die ihr zugeführte HF-Leistung im Vergleich mit einem Kugelstrahler (isotroper Strahler; strahlt in alle Raumrichtungen gleichmäßig aus) die ihr zugeführte HF-Energie in eine bevorzugte Richtung bündeln kann und dafür in alle anderen Raumrichtungen entsprechend weniger Energie abstrahlt.
 
Die praktische Bezugsantenne ist jedoch nicht der isotrope Strahler, sondern ein Lambda-Halbe-Dipol (z.B. zwei gespannte Drahtstücke mit je knapp einer Viertel-Wellenlänge mechanischer Länge), welcher gegenüber dem isotropen Strahler in seinen beiden Hauptstrahlrichtungen die 1,64-fache Strahlungsdichte erzeugt.  
 
Strahlungsleistungen (ERP oder EIRP) sind grundsätzlich nur im Raum existent und beziehen sich immer auf einen bereits verlustbehafteten Wandler der Hochfrequenz-Wirkleistung, welche im Sender des Funkgerätes erzeugt und diesem Wandler namens Antenne zugeführt wird.
 
 Jede Antenne hat jedoch bei der Transformation der ihr zugeführten Hochfrequenzleistung in ein Hochfrequenzfeld erhebliche Wandlungsverluste. Konkret bedeutet das bei CB-Funkantennen, daß auch nur einen Millimeter vom Strahler entfernt schon keine 4 Watt Wirkleistung mehr wirksam werden können.  
 
Allgemein kann eine Funkantenne jedoch je nach Antennengewinn (der ja auf eine Referenzantenne bezogen ist) durchaus die EIRP auch den 10000fachen oder noch höheren Zahlenwert der effektiv zugeführten HF-Leistung erreichen. Die Wärmewirkung kann allerdings niemals höher als diejenige der einer Antenne zugeführten HF-Wirkleistung werden. Beim CB-Funk werden aber sicherlich kaum Antennenfelder mit einem größeren Gesamtgewinn als 14 dBd aufgebaut. Aus diesem Grund wurden Strahlungsleistungsangaben von 100 Watt ERP als Kompromißlösung im Frequenznutzungsplan von mir seitens der DFA-Delegation vorgeschlagen.  
 
Weil beim CB-Funk ein Lambda-Halbe-Dipol (oder auch eine Lambda-Halbe Antenne) bereits eine Strahlerlänge von über 5,2 m hat,  ein Direktor einer Richtantenne (Antennenstab etwas kürzer als Strahler=Dipol, 0,1*Lambda vor dem Strahler in Hauptstrahlrichtung angebracht) und ein Reflektor (etwas länger als Dipol, 0,15*Lambda hinter dem Dipol in Hauptstrahlrichtung angebracht) sein muß, erreicht jede Richtantenne im CB-Funk relativ große Abmessungen und wird bei der Mehrzahl der aktiven Heimstations-CB-Funker alleine deswegen schon nicht verwendet.
 
Es gibt jedoch selbstverständlich Grundstückseigentümer, die schon seit vielen Jahren Eigenkonstruktionen von auch 13-Element-Yagis im Einsatz haben. Dann gibt es andere Grundstückseigentümer, die mehrere handelsübliche Richtantennen oder Rundstrahler zu Antennengruppen zusammenschalten. Bei allen diesen Maßnahmen erhöht sich der Antennengewinn der Gesamtantennenanordnung und damit die Strahlungsleistung - nicht aber die maximal zur Abstrahlung zur Verfügung stehende Wirkleistung. Da die einzelnen Antennen  zu diesem Zweck mindestens eine Wellenlänge (11 m) voneinander entfernt aufgebaut sein müssen (weil jede einzelne Antenne ihre eigene Wirkfläche benötigt), aber auch vom Erdboden wenigstens eine Wellenlänge entfernt (hoch) installiert sein sollen, damit dieser nicht zuviel der abgestrahlten Energie einfach absorbiert, kann sich bei 4 Watt HF-Speiseleistung des Gesamtsystemes im CB-Funk durchaus eine Strahlungsleistung von 100 Watt ERP und darüber ergeben.
  

Derzeitige Regulierung illegalisiert alle Hochantennen beim CB-Funk

  
Alle diese bisher schon weit über 15 Jahre zulässigen Möglichkeiten hätten auch bei der erstmaligen  Regulierung über die Strahlungsleistung selbstverständlich unter der Maßgabe des Bestandschutzes erhalten bleiben müssen.  Da dies aber mit der Benennung von 4 Watt ERP im Frequenznutzungsplan nicht geschehen ist, wird für den Kenner der Problematik sofort ersichtlich, daß diese Regulierung hochfrequenztechnische Laien zu Papier brachten. Dieser Mangel ist einzig innerhalb der BNetzA festzustellen und abzustellen. Einer Fachbehörde dürfen solche Pannen nicht passieren!
 
Es kann zudem ordnungspolitisch wie rechtsstaatlich nicht verantwortet werden, daß von CB-Funkern, die selten fachspezifische Kenntnisse besitzen, weil sie solche einfach nicht benötigen, Fachkompetenzen abverlangt werden, die wiederum einem Hirn entsprungen sein mögen, welches offensichtlich nicht an den Umstand gedacht haben mag, daß entsprechend (und aus deutlich gutem Grund) dem Verwaltungsrecht aus einem begünstigenden Verwaltungsakt kein belastender Verwaltungsakt wegen des Rechtszustandes von "Treu und Glauben" gemacht werden kann und darf. Eine den CB-Funker überfordernde Regelung darf zudem nicht bestandskräftig werden, indem Wertangaben vorgegeben werden, die der CB-Funker eben nicht nachvollziehen (bzw. nachprüfen) kann.   
 
Aus diesem Grund ist im schriftlich ausgearbeiteten Vorschlag der neuen Amtsblattverfügung seitens der DFA eben absichtlich keine Strahlungsleistung benannt.  
 

Bürger hat Anspruch auf fachlich qualifizierte Arbeit der BNetzA

 
Der Souverän erwartet aber von einer von ihm zu finanzierenden und letztlich eingesetzten Fachbehörde korrekte Arbeit und eben nicht, daß er sich wie gerade im Moment diese Arbeit auch noch selber antun muß, um die Überregulierung zum Nachteil des Bürgers (belastender Verwaltungsakt) und damit die Kriminalisierung nicht weiterhin fortgesetzt zu sehen.
 
Wenn denn schon anstatt der Hochfrequenzausgangsleistung der CB-Funkgeräte nun die Strahlungsleistung geregelt werden soll, dann muß bei dieser "Währungsumrechnung" auch der korrekte Umrechnungsfaktor berücksichtigt werden, welcher den Bestandschutz auch seltener aber bisher legaler Antennenkonstruktionen weiterhin sicherstellt.  
 
Dafür müssen 100 W ERP mindestens benannt werden. Gegen eine höhere Angabe wird sich sicherlich kein CB-Funker wehren!
 
Alleine im Nahfeld (im CB-Funk ist das der Bereich bis ca. 17 m vom Antennenstrahler entfernt) einer jeden Antenne wird die von ihr abgestrahlte Energie bereits um 32,5 dB gedämpft und erst im sich daran anschließenden Fernfeld wird das elektromagnetische Feld quadratisch bei jeder Entfernungsverdoppelung schwächer. Beim CB-Funk ist damit an der Nah/Fernfeldgrenze bei ca. 1,5 Wellenlängen Entfernung vom Antennenstrahler (ca. 17 m) mit einem vertikal angebrachten Empfangsdipol (g=5,15 dBi) gerade mal noch eine Wirkleistung von  weniger als 10 Milliwatt entnehmbar, wenn beide Lambda-Halbe-Dipole (des Senders und des Empfängers) mindestens 11 m über Grund über ideal leitendem Erdboden montiert sind. Wäre als Sendeantenne anstatt einem Lambda-Halbe-Dipol eine Richtantenne mit 13 dBd (15,1 dBi) Antennengewinn (woraus sich 80 Watt ERP bzw. 131 Watt EIRP ergeben) bei 4 Watt Speiseleistung am Richtantenneneingang verwendet worden, so wäre am selben Empfangsdipol jetzt immer noch weniger als 100 Milliwatt entnehmbar.  
  

Es ergeben sich keinerlei Risiken für Personen und für Herzschrittmacherträger

  
Aus der Sicht des Personenschutzes betrachtet bedeutet dies, daß im Abstand von nur 17 m im Hauptstrahlungsfeld der Richtantenne, welche  nur in dieser Richtung 80 Watt ERP erzeugt und in allen anderen Richtungen deutlich geringere Strahlungsdichten als ein Rundstrahler bewerkstelligt, eine Person (Körperlänge 2 m) von weniger als 20 Milliwatt maximal beeinflußt werden würde, da der Wellenwiderstand des Menschen nicht demjenigen eines an die Sendefrequenz angepaßten Dipoles entspricht sowie seine mechanische Abmessung ebenfalls eine starke Fehlanpassung und damit Reflektion der aufgestrahlten HF-Energie bewirken würde. Zudem müßte sich die Person ebenfalls auf gleicher Antennenhöhe über Grund befinden, da diese Richtantenne bereits bei 30 ° Winkelabweichung von der Hauptstrahlrichtung eine um gut 12 dB geringere Strahlungsdichte erzeugt.  
 
Bereits im Jahre 2002 hatte die CETECOM alle gängigen Herzschrittmachermodelle vermessen. Dabei stellte sie bei den am leichtesten zu störenden Modellen bei  30 MHz - also bei benachbarten Frequenzen des CB-Bereiches bei 27 MHz - in FM eine Schwelle von über 98 V/m fest. Naturgemäß sind amplitudenmodulierte Aussendungen eher geeignet, Funktionsstörungen bei Herzschrittmachern zu bewirken. In AM wurde bei 30 MHz die Störschwelle bei 7,38 V/m und bei 25 MHz bei 9,92 V/m ermittelt. Da der CB-Bereich nicht explizit vermessen wurde, ergibt sich rechnerisch hierfür bei 27,5 MHz ein Wert von 8,95 V/m. CB-Geräte senden aber nur in FM mit 4 Watt, in AM mit 1 Watt, wodurch automatisch auch dieselbe Richtantenne, die bei FM noch 80 Watt ERP erzeugte, in AM nur mehr 20 Watt ERP erzeugt.
 
Für die nachfolgende Berechnung gehe ich jedoch auch bei AM von einer Strahlungsleistung von 100 Watt ERP (164 Watt EIRP) bei einem Dauersender aus und mache damit eine Extrem-Grenzwertbetrachtung für den ungünstigsten Fall. Dabei ergibt sich nach dem Personenschutzgrenzwert von 27,5 V/m ein Sicherheitsabstand von der Antenne von 2,55 m. Nach dem damaligen Herzschrittmachergrenzwert von 8,95 V/m ergibt sich bei 100 Watt ERP ein Herzschrittmacher-Sicherheitsabstand von 7,84 m, bei 25 Watt (wenn der CB-Funker bei FM 100 Watt ERP erzeugen konnte und auf AM umschaltet) wären es noch 3,92 m HSM-Sicherheitsabstand.  Das bedeutet, daß der CB-Funker ebenfalls grundsätzlich immer eine Standortbescheinigung ohne jegliche Sicherheitsauflagen erhalten würde, weil er bei einer fachgerecht aufgebauten Richtantenne, welche bei diesem Antennengewinn Abmessungen von ca. 6 auf  15 m erreicht, diese mindestens 10 m (hoch) über Grund installieren müßte, um einen solchen Antennengwinn überhaupt mit einer 13-Element-Yagi  erzielen zu können.  Baut er die gleiche Antenne in geringerer Höhe auf, reduziert sich auch merklich der Antennengewinn und damit die Strahlungsleistung, weil der Erdboden mehr HF-Energie absorbiert.
 
Zusammengefaßt: Wer im CB-Funk überhaupt ein Antennenfeld oder eine entsprechend großflächige Richtantenne aufbauen kann, weil er der Eigentümer des Gebäudes oder des Grundstückes ist, der kann diesen fiktiven Gefahrenbereich immer auch selbst kontrollieren und es gibt  selbst unmittelbar unter der Antenne und auch nicht vor der Antenne überhaupt einen beachtenswerten Sicherheitsbereich, welchen die Standortbescheinigung auszuweisen hätte. Denn der CB-Funker macht üblicherweise keine Dauersendedurchgänge, welche ich in meinen Berechnungen zu Grunde gelegt habe und sendet zudem überwiegend auch nicht in AM und dabei auch nicht mit 100 Watt ERP.  Wenn im Frequenznutzungsplan 100 Watt ERP ausgewiesen werden, dann kann ein CB-Funker in AM maximal 25 Watt ERP erreichen.
 
Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, daß die deutschen Grenzwerte nach der 26. BImSchV bereits weit zur sicheren Seite hin nach unten festgelegt sind und auch bei der Überschreitung der Feldstärken um das 10fache immer noch keine negativen Gesundheitsbeeinflussungen von Personen zu erwarten sind.  
 

Eine Standortbescheinigung ist im CB-Funk auch bei 100 W ERP nicht sinnvoll und muß daher als überflüssiger Verwaltungsaufwand betrachtet werden.

 
Koppelt jemand mehrere Richtantennen zu einem Antennenfeld zusammen, müssen  die einzelnen Richtantennen wenigstens eine Wellenlänge voneinander entfernt sein und die einzelnen Sicherheitsabstände überlappen sich nicht. Auch hier ist der Aufwand einer Standortbescheinigung in jedem Falle unsinnig, weil nichts Beachtenswertes herauskommen kann. Übrig bleibt lediglich eine kostenpflichtige Verwaltungsschikane.
 
Meines Wissens hat der VDE die 0848 bereits im Jahre 2002 wieder zurückgezogen. Weil Herzschrittmacher spätestens alle 10 Jahre wegen der erschöpften Spezialbatterie erneuert werden müssen, dürften heute noch nicht mal mehr Modelle im Einsatz sein, welche die ursprünglich miserablen Störgrenzwerte aufwiesen, die die 10 Watt-EIRP-Grenze (aber nur im 2m Bereich! - nicht bei 11m) ehemals erforderlich gemacht hatten.
   

Einsatzschwelle von 10 Watt EIRP für die Erforderlichkeit einer Standortbescheinigung wird beim CB-Funk generell in Frage gestellt.  

 
Damit ist grundsätzlich auch die Einsatzschwelle von nur 10 Watt EIRP für die Erforderlichkeit einer Standortbescheinigung in Frage gestellt und einer erneuten Prüfung durch Fachgremien zuzuführen. Wesentlich sinnvoller wäre es, für jedes Frequenzband in einer Tabelle eine eigene (sachgerechte) Schwelle zu definieren, ab welcher eine Standortbescheinigung erforderlich sein soll. Beim CB-Funk ist die maximal zulässige  Senderausgangsleistung europaweit auf 4 Watt festgelegt und damit alleine ist schon sichergestellt, daß in der Praxis auch mit der unwahrscheinlichsten Konstellation einer vorhin beschriebenen Monsterantenne keine beachtenswerten Bereiche in einer Standortbescheinigung auszuweisen sind, weil durch den erforderlichen und üblichen Antennenaufbau sich keine Person im Gefährdungsbereich nach der 26. BImSchV dauerhaft aufhalten kann. Weil CB-Richtantennen mit beachtenswertem Gewinn flächenmäßig viel Raum benötigen, kann sich auch keine Konstellation mit anderen in der Nähe befindlichen Antennenanlagen ergeben, die eine wesentliche Vergrößerung von deren Sicherheitsabstände gemäß Standortbescheinigung zur Folge haben könnte.
 

In anderen europäischen Ländern gibt es bislang überhaupt kein den deutschen Vorschriften entsprechendes Standortbescheinigungsverfahren.  

 
Im CB-Funk hat eine Standortbescheinigung noch nie eine Berechtigung gehabt und  sie stellt damit eine klare Überregulierung mit der Folge von absolut sinnlosem Verwaltungsaufwand dar. Moderne Fernmeldeverwaltung muß sich jedoch künftig aber genauso wie jede andere Vewaltung durch Effizienz und strikte Erforderlichkeit der Verwaltungsakte auszeichnen.  
 
Es kann auch nicht fortlaufend geduldet sein, daß insbesondere CB-Funker als "Freiwild" für die gegenüber Politik die eigene Wichtigkeit dokumentierenden Fälle seitens der BNetzA angesichts Nichts und wieder Nichts an Relevantem mißbrauchen lassen müssen, Haussuchungen unter Verletzung übergeordneten Rechts auf die Unverletzlichkeit der Wohnung von BNetzA-Beamten durchgeführt werden, nur weil der Verdacht besteht, daß ein Funker anstatt eines Freenet-Handfunkgerätes ein AFu-Gerät (größere Strahlungsleistung) verwendet hat. Oder sein CB-Funkgerät anstatt mit 4 Watt mit 6 Watt Ausgangsleistung sendet. Gefahr ist nämlich in solchen Fällen nicht im Verzuge.  Die Überschreitung von zulässigen Strahlungsleistungen ist durch ordnungsgemäß durchgeführte Feldstärkemessungen komplett von außerhalb der Wohnung durchführbar und auch dokumentierbar. Für diesen Zweck muß daher noch nicht mal das Privatgrundstück des Funkers betreten werden.  
 
Herr Goeddel, Ihre Behörde mußte schon massenweise und wird weiterhin vor Gericht Zurechtweisungen erfahren, wenn die Beamten der BNetzA einerseits die wesentlichen Gestalter von (Knebelungs)Verordnungen sind, das übergeordnete Wirtschaftsministerium diese vorgeschlagenen Regelungen genauso aufgrund mangelnden eigenen Fachwissens wie auch ebenfalls die Bundestagsabgeordneten im Plenum einfach nur abnicken.  
 
Wenn - so wie bei der Standortbescheinigungsprozedur - grundgesetzliche Regelungen kaum mehr beachtet werden und aufgrund der vielen weder notwendigen, noch sinnvollen Verordnungen erst betroffene Bürger jedesmal klagen müssen, sind die Erfinder solcher Verordnungen die eigentlichen Staatsschädlinge, die zur Verantwortung zu ziehen sind.
 
Denn die verursachten Kosten - auch bei den für die BNetzA regelmßig in solchen Konstellationen verlorenen Prozessen - zahlt der Steuerzahler.  
 

Staatliche Kontrollorgane wie die BNetzA haben keine wirtschaftlichen Dienstleistungen zu erbringen - Interessenskonflikt!

 
 Es ist nicht Aufgabe der BNetzA, eine Standortbescheinigung selbst auszustellen, sondern diese vom Errichter einer Antennenanlage zu fertigende Standortbescheinigung ist von der BNetzA zu prüfen.  Staatliche Behörden, die vom Steuerzahler finanziert werden, haben  reine Überwachungsaufgaben auszuführen, nicht jedoch gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen - denn dadurch entstehen Begehrlichkeiten und schlußendlich Interessenskonflikte stets nur zum Nachteil des Bürgers.  Die CB-Funker sind bei der Standortbescheinigungsfrage den Funkamateuren gleichzustellen. Denn es spielt absolut keine Rolle, wer tatsächlich die Standortbescheinigung gefertigt hat, solange die Angaben korrekt sind.  Fachleute, die beruflich Sendeantennenanlagen errichten, müssen zwangsläufig auch alle damit einhergehenden Sicherheitsbestimmungen beherrschen. Zu diesem Personenkreis zählen auf alle Fälle alle Elektriker, Radio/Fernsehmechaniker, Funkelektroniker, sowie Meister in diesen Berufssparten, Elektrotechniker und Elektroingenieure. Warum dürfen diese Personenkreise keine Standortbescheinigung fertigen, wenn sie nicht gleichzeitig Funkamateure sind? Wird hier eine fundierte Berufsausbildung nachteilig gegenüber einer Amateurfunkprüfung bewertet und damit der Gleichheitsgrundsatz nach Grundgesetz mißachtet?  
Leider mußte ich als Funkhändler mit fachlich fundierter Ausbildung in Nachrichtentechnik in meinen nunmehr über 30 Jahren der beruflichen Tätigkeit desöfteren feststellen, daß die Meßbeamten, die in der Praxis CB-Funkanlagen überwachten, zwar stets im Besitz der größten Amateurfunklizenz waren, aber als Berufsausbildung gerade mal Funkelektroniker vorzuweisen hatten.   
 
So wurden z.B. Nebensächlichkeiten (in einem schmalen Frequenzbereich geringfügig zu großer Hub) bei einem CB-Funkgerät zum kostenpflichtigen Verwaltungsakt gemacht, jedoch elementare Kenntnisse der Meßtechnik waren bei dem dies bemängelnden Beamten nicht wirklich vorhanden.  Ich mußte erleben, daß mit einem nicht geeichten Meßplatz bei einer Umgebungstemperatur von 4 ° C am gerade im Prüffahrzeug eingeschalteten und genauso kalten Funkmeßplatz eine Kontrollmessung durchgeführt wurde und der Meßbeamte damit noch nicht mal das Vorhandensein der elementarsten Kenntnisse der Meßtechnik offenbarte. Zu meiner Überprüfung dieser Situation kam es, weil ich ein Funkgerät mit Mängelbericht des BAPT bekam, dieses Gerät dann vorschriftenkonform abgeglichen und eingestellt hatte und nach ca. 3 Wochen dasselbe Gerät erneut beanstandet worden war, weil wie von Geisterhand das Potentiometer zur Hubeinstellung wieder in die Position vor meiner Einstellung zurückgefunden hatte.
 
Auf meine Frage hin, wann denn der gerade benutzte Meßplatz das letzte mal geeicht worden sei und wo die Eichsiegel und die Korrekturprotokolle seien, antwortete der BAPT-Beamte, daß sie ihre Meßplätze selber eichen würden und keine Korrekturprotokolle bräuchten. Auf meine Frage, ob er denn wisse, was der Unterschied zwischen Eichen und Kalibrieren sei, bekam ich zur Antwort, daß es da keinen gäbe. Meine Belehrung dieses Beamten fiel dann etwas ausführlicher aus. Zugetragen hatte sich dieser Vorfall noch zu BAPT-Zeiten in Traunstein-Haslach in der Kfz-Garage der BAPT-Außenstelle.  
 

Herr Goeddel, Sie wollen tatsächlich immer noch Strahlungsleistungen regulieren?

 
Falls ja, kann ich Sie nur dringend ersuchen, dafür zu sorgen, daß die zulässige Strahlungsleistung für den CB-Funk sowohl im Frequenznutzungsplan als auch in allen davon abhängigen Regelwerken mit mindestens 100 Watt ERP benannt wird. Da steht Ihnen etliches an Koordinationsgesprächen mit anderen Entscheidungsträgern bei der BNetzA, dem übergeordneten Wirtschaftsministerium und der Politik bevor.
 

Der Souverän kann es nicht länger dulden, von von ihm eingesetzten und finanzierten Fachgremien am Gängelband geführt und kriminalisiert zu werden!

 
Da seit den Zeiten des FTZ, dann BAPT, danach RegTP und jetzt BNetzA sich sicherlich ziemlich wenig bezüglich des "Eigenlebens" der verschiedenen (noch existierenden) Außenstellen Ihrer Behörde geändert hat und man früher desöfteren aufgrund der öffentlichen Berichterstattung sich des Eindruckes nicht erwehren konnte, daß in Ihrem Hause die rechte Hand nicht weiß was die linke gerade treibt (eine Außenstelle entschied die gleiche Sache positiv, eine andere negativ), wird sich wohl grundsätzlich auch in der BNetzA nichts an dem Umstand geändert haben, daß die wenigen Fachleute in Ihrem Hause mit wirklich umfassenden und die Strahlungsproblematik insgesamt überblickendem Wissen bei so manch einsamer Entscheidung "höherer" Entscheidungsträger tatsächlich auch um ihre Stellungnahme gebeten werden. Bezüglich der Strahlungsproblematik ist dieser Fakt auch daran erkennbar, daß im Frequenznutzungsplan überhaupt der Unfug mit der Benennung einer Strahlungsleistung eingeflossen ist. Ist diese Strahlungsleistung - wie beim CB-Funk-Eintrag geschehen - viel zu niedrig angegeben, wird damit exact das Gegenteil einer sinnvollen Regulierung zur harmonischen und ressourcenschonenden Frequenznutzung erreicht. Denn Richtantennen werden damit mit einem Handstreich so eben mal ganz nebenbei verboten. Gerade mit Richtantennen aber lassen sich in stark frequentierten Frequenzbereichen, die für die Allgemeinheit zugeteilt sind, Störungen effizient ausblenden.  
 
Desöfteren mußte ich mich schon bei Gesprächen mit Fachbeamten Ihrer Behörde mit Antworten zufrieden geben wie: "Da können wir auch nichts machen, das ist uns von oben vorgegeben!" oder "Wir wissen ja, daß diese Vorgaben unglücklich bestimmt sind, müssen sie aber trotzdem umsetzen." oder "Wenn wir jeden ausländischen Schwarzfunker auf Deutschlands Autobahnen dingfest machen sollten, kämen wir zu nichts anderem mehr".
 
Am Beispiel Franz Ahne als Funkamateur sieht man ja sehr deutlich, daß auch er aufgrund seines Vorschlages keinen Überblick über die tatsächliche Problematik besitzt. Auffallend ist insgesamt, daß viele Funkamateure offensichtlich wegen dem bisschen Prüfung den Unterschied zwischen dem Amateurfunk und dem CB-Funk groß und damit den CB-Funk möglichst klein halten wollen. Besonders scheint dies auch die Motivation der Funkamateure des Funkmeßdienstes desöfteren zu sein. Der Reiz der Macht führt zu vielen Irritationen.
 
Nachdem es nach über 70 Jahren Funktechnik und zahlreicher Radio/Fernsehsender auch in deren unmittlebarem Umfeld bei Gesamtstrahlungsleistungen bis in den Megawattbereich hinein keinen einzigen "Schadensfall" bezüglich Gesundheistsschäden aufgrund der Hochfrequenzstrahlung gegeben hat und auch die WHO erst kürzlich die ICNIRP-Empfehlungen bestätigte, gibt es auch bei der Nennung von 100 W ERP im Frequenznutzungsplan auch aus sicherheitstechnischen Überlegungen kein Risiko.
 
Im Hinblick auf nach 2006 wieder verstärkt auftretende Reflektionen an der Ionosphäre und den damit vorhandenen Empfangspegeln - diesmal auch aus den neu zu Europa hinzugekommenen Ländern - und der ständig vorhandenen Industriestörungen, Störungen von Kurzwellenbestrahlungsgeräten und wetterbedingten Störungen ist die Verwendung von Antennen mit gutem Antennengewinn erforderlich. Spätestens in Kathastrophensituationen wie dem Hochwasser im Jahre 2002 - wenn andere Kommunikationssysteme wie Festnetztelefon und Mobilfunknetze wegen Strommangel ausfallen - rettet ein attraktiver CB-Funk nicht nur Menschenleben, sondern auch hohe Sachwerte durch die damit erfolgte Notkommunikation. Wird der CB-Funk aber kaputtreguliert, haben auch Schüler und andere an der Technik Interessierte kein freies Beätigungsfeld mehr, um sich umfassend ohne staatliche Reglementation über vorher abzulegende Prüfungen und zu erwerbende Lizenzen mit der Funktechnik befassen zu können.
 
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie sowie allen Lesern meines offenen Briefes ein friedliches und harmonisches Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch ins neue Jahr!
 
Herr Goeddel, für Ihre bisherigen Bemühungen, alle interessierten Kreise anzuhören und deren Meinungen und Wünsche in künftige Regulierungen einfließen zu lassen, spreche ich Ihnen meinen besonderen Dank aus! Ich weiß: Einem Jeden Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann! Ich hoffe, daß meine dargebrachte Kritik in Ihrem Hause zu einer sachgerechten und die Bürger nicht weiter kriminalisierenden Verfügung führt.
 
 
 Mit freundlichen Grüßen
 
 (gez. Franz Hornauer)
 
 Franz Hornauer
 
 Vorsitzender CB-Verein Mangfalltal e.V.
 Tel: 08062/3660 (Funktechnik Franz Hornauer)
 eMail: hf1bkm@funktechnik-hornauer.de
 CB-PR: HF1BKM@NB1BKM.#RO.OBB.BAY.DEU.BCMNET