Offener Brief an die Bundesnetzagentur
CB-Verein Mangfalltal
e.V.
Vorsitzender
Franz Hornauer
Postfach 1268
D-83045 Bruckmühl
Bundesnetzagentur
Referat 225
Herrn Guido Goeddel
Canisiusstraße 21
D-55122 Mainz
21.12.2005
Offener Brief
Sehr geehrter Herr Goeddel,
werte Damen und Herren!
Bezugnehmend auf die Veröffentlichung auf den Internetseiten der
BNetzA und die dort vorgefundene Eingabe des temporären
Vorsitzenden des DAKfCBNF (welcher in den letzten 15 Jahren als
Marionettenbediener der DAKfCBNF-Delegierten sowie dessen
Vorstandschaft fungiert hatte) zur Neugestaltung der
Amtsblattverfügung für den CB-Funk weise ich darauf hin,
daß besagter Franz Ahne, welchem im Dezember 2004 unter massivem
Protest gegenüber seiner Person (damals nur Ehrenvorsitzender)
zunächst der Webmaster des DAKfCBNF, im April 2005 dann die
Vorsitzende Heike Hess und dessen Pressesprecher Henning Gajek, sowie
im November 2005 der Geschäftsführer Jürgen Geisert
ebenfalls durch Rücktritt von seinem Amt "abhanden" gekommen
ist, in seinem Vorschlag keinesfalls eine gebündelte Forderung der
CB-Funker oder überhaupt in deren Interesse vorzutragen hatte.
Von der DFA-Delegation wurde die "Einspruchsfrist" bezugnehmend auf die
Eingabeaufforderung von Änderungswünschen
anläßlich unseres Gespräches am 10.11.2005 durch eine
ausführliche und begründete Erklärung in dem zugrunde
gelegten Fristrahmen eingehalten und eine schriftliche Ausfertigung der
Neuformulierung des künftigen Amtsblattes wurde Ihnen
übergeben. Diese hätte zumindest auch auf den Internetseiten
der BNetzA bei den bekanntgegebenen Informationen über die
Einspruchsführer veröffentlicht werden müssen.
Es ist festzustellen, daß Franz Ahne weitab von den
schützenswerten Rechten der CB-Funker, welche diesen schon seit
über 15 Jahren zugestanden waren - die Verwendung beliebiger
Antennen - sein eigenes Süppchen weiterhin zum rechtlichen
Nachteil aller CB-Funker zu kochen versucht.
Daraus entwickelt sich eine überwiegende Ablehnung aller CB-Funker
gegenüber seinen ergriffenen Initiativen, die noch nicht einmal
von seinem eigenen Verband mitgetragen werden!
In seinem Schreiben an die BNetzA hatte Franz Ahne darum gebeten,
prüfen zu wollen, ob eine Erhöhung der Strahlungsleistung im
CB-Funk von 4 Watt ERP auf 8 Watt ERP möglich sei.
Diese Begehr stellt im Zuge der auszumerzenden regulatorischen
Irrtümer der BNetzA eine faktische Forderung nach fortgesetzter
und weiterhin sinnloser Knebelung und auch Kriminalisierung aller
CB-Funker dar.
Im Falle von Franz Ahne ist es sogar Vorsatz, weil er höchstselbst
bereits im Jahre 1998 im CB-PR-Netz fachlichen Rat zur
Strahlungsproblematik bezüglich den in CB-Funkerkreisen
üblicherweise und überwiegend verwendeten Hochantennen
eingeholt und selbst veröffentlicht hatte. Darin wurde korrekt
dargestellt, daß eigentlich alle CB-Funker mit Hochantenne die
Strahlungsleistungsgrenze von 4 Watt ERP sowieso, aber auch die 10 Watt
EIRP-Grenze für die Erforderlichkeit einer Standortbescheinigung
grundsätzich und mit den überwiegend verwendeten
Lambda5/8tel-Antennen deutlich überschreiten.
Bestandschutz wird eingefordert
Seit 1983 sind im CB-Funk Funkgeräte mit 4 Watt
HF-Ausgangsleistung in Betrieb.
Ich erinnere daran, daß die DFA-Delegation am 10.11.2005 beim
Gespräch in Ihrem Hause nicht ohne Grund vorgeschlagen hatte,
daß zur Vermeidung der weiteren Kriminalisierung aller CB-Funker
mit Lambda5/8-tel Antennen und insbesondere solcher, welche
Richtantennen im CB-Funk schon seit über 15 Jahren
rechtmäßig verwenden, die Strahlungsleistungsangabe auf
mindestens 100 Watt ERP im Frequenznutzungsplan benannt werden
muß.
Bis zur erstmaligen Nennung einer Strahlungsleistung im
Frequenznutzungsplan (nach meiner Erinnerung im Jahre 2003), die jedoch
was gänzlich anderes als die an der Antennenbuchse des
Funkgerätes abgegebene HF-Wirkleistung darstellt, waren keinerlei
Einschränkungen bei den zu verwendenden Antennen im CB-Funk
existent. Das Recht der freien Antennenwahl beschneiden Sie ohne
vorhandenen tatsächlichen Grund und ohne nachvollziehbare
Notwendigkeit für alle CB-Funker, wenn Sie weiterhin fehlerhaft im
Frequenznutzungsplan nur eine geringere Strahlungsleistung als 100 W
ERP benennen!
Zur Begründung dieses Sachverhaltes muß ich Sie leider mit
technisch-physikalischen Fakten behelligen, welche sich nicht durch
juristische Vorschriften oder verwaltungsmäßige Anweisungen
ändern lassen.
Funkantenne vermehrt nicht die Sendeenergie
Da eine Funkantenne - egal wie sie aufgebaut ist - die ihr
zugeführte Hochfrequenzenergie niemals vergrößern kann,
kann sie auch in gar keinem Falle mehr Wirkleistung abstrahlen, als ihr
zugeführt wird. Nur Wirkleistung kann eine Wärmewirkung
erzielen. Athermische Wirkungen von Hochfrequenzstrahlung konnten
bislang nicht gefunden werden.
Antennengewinne resultieren einzig aus der Tatsache, daß eine
Antenne (ähnlich einem Scheinwerfer) die ihr zugeführte
HF-Leistung im Vergleich mit einem Kugelstrahler (isotroper Strahler;
strahlt in alle Raumrichtungen gleichmäßig aus) die ihr
zugeführte HF-Energie in eine bevorzugte Richtung bündeln
kann und dafür in alle anderen Raumrichtungen entsprechend weniger
Energie abstrahlt.
Die praktische Bezugsantenne ist jedoch nicht der isotrope Strahler,
sondern ein Lambda-Halbe-Dipol (z.B. zwei gespannte Drahtstücke
mit je knapp einer Viertel-Wellenlänge mechanischer Länge),
welcher gegenüber dem isotropen Strahler in seinen beiden
Hauptstrahlrichtungen die 1,64-fache Strahlungsdichte erzeugt.
Strahlungsleistungen (ERP oder EIRP) sind grundsätzlich nur im
Raum existent und beziehen sich immer auf einen bereits
verlustbehafteten Wandler der Hochfrequenz-Wirkleistung, welche im
Sender des Funkgerätes erzeugt und diesem Wandler namens Antenne
zugeführt wird.
Jede Antenne hat jedoch bei der Transformation der ihr
zugeführten Hochfrequenzleistung in ein Hochfrequenzfeld
erhebliche Wandlungsverluste. Konkret bedeutet das bei CB-Funkantennen,
daß auch nur einen Millimeter vom Strahler entfernt schon keine 4
Watt Wirkleistung mehr wirksam werden können.
Allgemein kann eine Funkantenne jedoch je nach Antennengewinn (der ja
auf eine Referenzantenne bezogen ist) durchaus die EIRP auch den
10000fachen oder noch höheren Zahlenwert der effektiv
zugeführten HF-Leistung erreichen. Die Wärmewirkung kann
allerdings niemals höher als diejenige der einer Antenne
zugeführten HF-Wirkleistung werden. Beim CB-Funk werden aber
sicherlich kaum Antennenfelder mit einem größeren
Gesamtgewinn als 14 dBd aufgebaut. Aus diesem Grund wurden
Strahlungsleistungsangaben von 100 Watt ERP als
Kompromißlösung im Frequenznutzungsplan von mir seitens der
DFA-Delegation vorgeschlagen.
Weil beim CB-Funk ein Lambda-Halbe-Dipol (oder auch eine Lambda-Halbe
Antenne) bereits eine Strahlerlänge von über 5,2 m hat,
ein Direktor einer Richtantenne (Antennenstab etwas kürzer als
Strahler=Dipol, 0,1*Lambda vor dem Strahler in Hauptstrahlrichtung
angebracht) und ein Reflektor (etwas länger als Dipol, 0,15*Lambda
hinter dem Dipol in Hauptstrahlrichtung angebracht) sein muß,
erreicht jede Richtantenne im CB-Funk relativ große Abmessungen
und wird bei der Mehrzahl der aktiven Heimstations-CB-Funker alleine
deswegen schon nicht verwendet.
Es gibt jedoch selbstverständlich Grundstückseigentümer,
die schon seit vielen Jahren Eigenkonstruktionen von auch
13-Element-Yagis im Einsatz haben. Dann gibt es andere
Grundstückseigentümer, die mehrere handelsübliche
Richtantennen oder Rundstrahler zu Antennengruppen zusammenschalten.
Bei allen diesen Maßnahmen erhöht sich der Antennengewinn
der Gesamtantennenanordnung und damit die Strahlungsleistung - nicht
aber die maximal zur Abstrahlung zur Verfügung stehende
Wirkleistung. Da die einzelnen Antennen zu diesem Zweck
mindestens eine Wellenlänge (11 m) voneinander entfernt aufgebaut
sein müssen (weil jede einzelne Antenne ihre eigene
Wirkfläche benötigt), aber auch vom Erdboden wenigstens eine
Wellenlänge entfernt (hoch) installiert sein sollen, damit dieser
nicht zuviel der abgestrahlten Energie einfach absorbiert, kann sich
bei 4 Watt HF-Speiseleistung des Gesamtsystemes im CB-Funk durchaus
eine Strahlungsleistung von 100 Watt ERP und darüber ergeben.
Derzeitige Regulierung illegalisiert alle Hochantennen beim CB-Funk
Alle diese bisher schon weit über 15 Jahre zulässigen
Möglichkeiten hätten auch bei der erstmaligen
Regulierung über die Strahlungsleistung selbstverständlich
unter der Maßgabe des Bestandschutzes erhalten bleiben
müssen. Da dies aber mit der Benennung von 4 Watt ERP im
Frequenznutzungsplan nicht geschehen ist, wird für den Kenner der
Problematik sofort ersichtlich, daß diese Regulierung
hochfrequenztechnische Laien zu Papier brachten. Dieser Mangel ist
einzig innerhalb der BNetzA festzustellen und abzustellen. Einer
Fachbehörde dürfen solche Pannen nicht passieren!
Es kann zudem ordnungspolitisch wie rechtsstaatlich nicht verantwortet
werden, daß von CB-Funkern, die selten fachspezifische Kenntnisse
besitzen, weil sie solche einfach nicht benötigen, Fachkompetenzen
abverlangt werden, die wiederum einem Hirn entsprungen sein mögen,
welches offensichtlich nicht an den Umstand gedacht haben mag,
daß entsprechend (und aus deutlich gutem Grund) dem
Verwaltungsrecht aus einem begünstigenden Verwaltungsakt kein
belastender Verwaltungsakt wegen des Rechtszustandes von "Treu und
Glauben" gemacht werden kann und darf. Eine den CB-Funker
überfordernde Regelung darf zudem nicht bestandskräftig
werden, indem Wertangaben vorgegeben werden, die der CB-Funker eben
nicht nachvollziehen (bzw. nachprüfen) kann.
Aus diesem Grund ist im schriftlich ausgearbeiteten Vorschlag der neuen
Amtsblattverfügung seitens der DFA eben absichtlich keine
Strahlungsleistung benannt.
Bürger hat Anspruch auf fachlich qualifizierte Arbeit der
BNetzA
Der Souverän erwartet aber von einer von ihm zu finanzierenden und
letztlich eingesetzten Fachbehörde korrekte Arbeit und eben nicht,
daß er sich wie gerade im Moment diese Arbeit auch noch selber
antun muß, um die Überregulierung zum Nachteil des
Bürgers (belastender Verwaltungsakt) und damit die
Kriminalisierung nicht weiterhin fortgesetzt zu sehen.
Wenn denn schon anstatt der
Hochfrequenzausgangsleistung der CB-Funkgeräte nun die
Strahlungsleistung geregelt werden soll, dann muß bei dieser
"Währungsumrechnung" auch der korrekte Umrechnungsfaktor
berücksichtigt werden, welcher den Bestandschutz auch seltener
aber bisher legaler Antennenkonstruktionen weiterhin sicherstellt.
Dafür
müssen 100 W ERP mindestens benannt werden. Gegen eine höhere
Angabe wird sich sicherlich kein CB-Funker wehren!
Alleine im Nahfeld (im CB-Funk ist das der Bereich bis ca. 17 m vom
Antennenstrahler entfernt) einer jeden Antenne wird die von ihr
abgestrahlte Energie bereits um 32,5 dB gedämpft und erst im sich
daran anschließenden Fernfeld wird das elektromagnetische Feld
quadratisch bei jeder Entfernungsverdoppelung schwächer. Beim
CB-Funk ist damit an der Nah/Fernfeldgrenze bei ca. 1,5
Wellenlängen Entfernung vom Antennenstrahler (ca. 17 m) mit einem
vertikal angebrachten Empfangsdipol (g=5,15 dBi) gerade mal noch eine
Wirkleistung von weniger als 10 Milliwatt entnehmbar, wenn beide
Lambda-Halbe-Dipole (des Senders und des Empfängers) mindestens 11
m über Grund über ideal leitendem Erdboden montiert sind.
Wäre als Sendeantenne anstatt einem Lambda-Halbe-Dipol eine
Richtantenne mit 13 dBd (15,1 dBi) Antennengewinn (woraus sich 80 Watt
ERP bzw. 131 Watt EIRP ergeben) bei 4 Watt Speiseleistung am
Richtantenneneingang verwendet worden, so wäre am selben
Empfangsdipol jetzt immer noch weniger als 100 Milliwatt entnehmbar.
Es ergeben sich keinerlei Risiken für Personen und für
Herzschrittmacherträger
Aus der Sicht des Personenschutzes betrachtet bedeutet dies, daß
im Abstand von nur 17 m im Hauptstrahlungsfeld der Richtantenne,
welche nur in dieser Richtung 80 Watt ERP erzeugt und in allen
anderen Richtungen deutlich geringere Strahlungsdichten als ein
Rundstrahler bewerkstelligt, eine Person (Körperlänge 2 m)
von weniger als 20 Milliwatt maximal beeinflußt werden
würde, da der Wellenwiderstand des Menschen nicht demjenigen eines
an die Sendefrequenz angepaßten Dipoles entspricht sowie seine
mechanische Abmessung ebenfalls eine starke Fehlanpassung und damit
Reflektion der aufgestrahlten HF-Energie bewirken würde. Zudem
müßte sich die Person ebenfalls auf gleicher
Antennenhöhe über Grund befinden, da diese Richtantenne
bereits bei 30 ° Winkelabweichung von der Hauptstrahlrichtung eine
um gut 12 dB geringere Strahlungsdichte erzeugt.
Bereits im Jahre 2002 hatte die CETECOM alle gängigen
Herzschrittmachermodelle vermessen. Dabei stellte sie bei den am
leichtesten zu störenden Modellen bei 30 MHz - also bei
benachbarten Frequenzen des CB-Bereiches bei 27 MHz - in FM eine
Schwelle von über 98 V/m fest. Naturgemäß sind
amplitudenmodulierte Aussendungen eher geeignet,
Funktionsstörungen bei Herzschrittmachern zu bewirken. In AM wurde
bei 30 MHz die Störschwelle bei 7,38 V/m und bei 25 MHz bei 9,92
V/m ermittelt. Da der CB-Bereich nicht explizit vermessen wurde, ergibt
sich rechnerisch hierfür bei 27,5 MHz ein Wert von 8,95 V/m.
CB-Geräte senden aber nur in FM mit 4 Watt, in AM mit 1 Watt,
wodurch automatisch auch dieselbe Richtantenne, die bei FM noch 80 Watt
ERP erzeugte, in AM nur mehr 20 Watt ERP erzeugt.
Für die nachfolgende Berechnung gehe ich jedoch auch bei AM von
einer Strahlungsleistung von 100 Watt ERP (164 Watt EIRP) bei einem
Dauersender aus und mache damit eine Extrem-Grenzwertbetrachtung
für den ungünstigsten Fall. Dabei ergibt sich nach dem
Personenschutzgrenzwert von 27,5 V/m ein Sicherheitsabstand von der
Antenne von 2,55 m. Nach dem damaligen Herzschrittmachergrenzwert von
8,95 V/m ergibt sich bei 100 Watt ERP ein
Herzschrittmacher-Sicherheitsabstand von 7,84 m, bei 25 Watt (wenn der
CB-Funker bei FM 100 Watt ERP erzeugen konnte und auf AM umschaltet)
wären es noch 3,92 m HSM-Sicherheitsabstand. Das bedeutet,
daß der CB-Funker ebenfalls grundsätzlich immer eine
Standortbescheinigung ohne jegliche Sicherheitsauflagen erhalten
würde, weil er bei einer fachgerecht aufgebauten Richtantenne,
welche bei diesem Antennengewinn Abmessungen von ca. 6 auf 15 m
erreicht, diese mindestens 10 m (hoch) über Grund installieren
müßte, um einen solchen Antennengwinn überhaupt mit
einer 13-Element-Yagi erzielen zu können. Baut er die
gleiche Antenne in geringerer Höhe auf, reduziert sich auch
merklich der Antennengewinn und damit die Strahlungsleistung, weil der
Erdboden mehr HF-Energie absorbiert.
Zusammengefaßt: Wer im CB-Funk überhaupt ein Antennenfeld
oder eine entsprechend großflächige Richtantenne aufbauen
kann, weil er der Eigentümer des Gebäudes oder des
Grundstückes ist, der kann diesen fiktiven Gefahrenbereich immer
auch selbst kontrollieren und es gibt selbst unmittelbar unter
der Antenne und auch nicht vor der Antenne überhaupt einen
beachtenswerten Sicherheitsbereich, welchen die Standortbescheinigung
auszuweisen hätte. Denn der CB-Funker macht üblicherweise
keine Dauersendedurchgänge, welche ich in meinen Berechnungen zu
Grunde gelegt habe und sendet zudem überwiegend auch nicht in AM
und dabei auch nicht mit 100 Watt ERP. Wenn im
Frequenznutzungsplan 100 Watt ERP ausgewiesen werden, dann kann ein
CB-Funker in AM maximal 25 Watt ERP erreichen.
Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, daß die
deutschen Grenzwerte nach der 26. BImSchV bereits weit zur sicheren
Seite hin nach unten festgelegt sind und auch bei der
Überschreitung der Feldstärken um das 10fache immer noch
keine negativen Gesundheitsbeeinflussungen von Personen zu erwarten
sind.
Eine Standortbescheinigung ist im CB-Funk auch bei 100 W ERP nicht
sinnvoll und muß daher als überflüssiger
Verwaltungsaufwand betrachtet werden.
Koppelt jemand mehrere Richtantennen zu einem Antennenfeld zusammen,
müssen die einzelnen Richtantennen wenigstens eine
Wellenlänge voneinander entfernt sein und die einzelnen
Sicherheitsabstände überlappen sich nicht. Auch hier ist der
Aufwand einer Standortbescheinigung in jedem Falle unsinnig, weil
nichts Beachtenswertes herauskommen kann. Übrig bleibt lediglich
eine kostenpflichtige Verwaltungsschikane.
Meines Wissens hat der VDE die 0848 bereits im Jahre 2002 wieder
zurückgezogen. Weil Herzschrittmacher spätestens alle 10
Jahre wegen der erschöpften Spezialbatterie erneuert werden
müssen, dürften heute noch nicht mal mehr Modelle im Einsatz
sein, welche die ursprünglich miserablen Störgrenzwerte
aufwiesen, die die 10 Watt-EIRP-Grenze (aber nur im 2m Bereich! - nicht
bei 11m) ehemals erforderlich gemacht hatten.
Einsatzschwelle von 10 Watt EIRP für die Erforderlichkeit
einer Standortbescheinigung wird beim CB-Funk generell in Frage
gestellt.
Damit ist grundsätzlich auch die Einsatzschwelle von nur 10 Watt
EIRP für die Erforderlichkeit einer Standortbescheinigung in Frage
gestellt und einer erneuten Prüfung durch Fachgremien
zuzuführen. Wesentlich sinnvoller wäre es, für jedes
Frequenzband in einer Tabelle eine eigene (sachgerechte) Schwelle zu
definieren, ab welcher eine Standortbescheinigung erforderlich sein
soll. Beim CB-Funk ist die maximal zulässige
Senderausgangsleistung europaweit auf 4 Watt festgelegt und damit
alleine ist schon sichergestellt, daß in der Praxis auch mit der
unwahrscheinlichsten Konstellation einer vorhin beschriebenen
Monsterantenne keine beachtenswerten Bereiche in einer
Standortbescheinigung auszuweisen sind, weil durch den erforderlichen
und üblichen Antennenaufbau sich keine Person im
Gefährdungsbereich nach der 26. BImSchV dauerhaft aufhalten kann.
Weil CB-Richtantennen mit beachtenswertem Gewinn
flächenmäßig viel Raum benötigen, kann sich auch
keine Konstellation mit anderen in der Nähe befindlichen
Antennenanlagen ergeben, die eine wesentliche Vergrößerung
von deren Sicherheitsabstände gemäß
Standortbescheinigung zur Folge haben könnte.
In anderen europäischen Ländern gibt es bislang
überhaupt kein den deutschen Vorschriften entsprechendes
Standortbescheinigungsverfahren.
Im CB-Funk hat eine Standortbescheinigung noch nie eine Berechtigung
gehabt und sie stellt damit eine klare Überregulierung mit
der Folge von absolut sinnlosem Verwaltungsaufwand dar. Moderne
Fernmeldeverwaltung muß sich jedoch künftig aber genauso wie
jede andere Vewaltung durch Effizienz und strikte Erforderlichkeit der
Verwaltungsakte auszeichnen.
Es kann auch nicht fortlaufend geduldet sein, daß insbesondere
CB-Funker als "Freiwild" für die gegenüber Politik die eigene
Wichtigkeit dokumentierenden Fälle seitens der BNetzA angesichts
Nichts und wieder Nichts an Relevantem mißbrauchen lassen
müssen, Haussuchungen unter Verletzung übergeordneten Rechts
auf die Unverletzlichkeit der Wohnung von BNetzA-Beamten
durchgeführt werden, nur weil der Verdacht besteht, daß ein
Funker anstatt eines Freenet-Handfunkgerätes ein AFu-Gerät
(größere Strahlungsleistung) verwendet hat. Oder sein
CB-Funkgerät anstatt mit 4 Watt mit 6 Watt Ausgangsleistung
sendet. Gefahr ist nämlich in solchen Fällen nicht im
Verzuge. Die Überschreitung von zulässigen
Strahlungsleistungen ist durch ordnungsgemäß
durchgeführte Feldstärkemessungen komplett von
außerhalb der Wohnung durchführbar und auch dokumentierbar.
Für diesen Zweck muß daher noch nicht mal das
Privatgrundstück des Funkers betreten werden.
Herr Goeddel, Ihre Behörde mußte schon massenweise und wird
weiterhin vor Gericht Zurechtweisungen erfahren, wenn die Beamten der
BNetzA einerseits die wesentlichen Gestalter von
(Knebelungs)Verordnungen sind, das übergeordnete
Wirtschaftsministerium diese vorgeschlagenen Regelungen genauso
aufgrund mangelnden eigenen Fachwissens wie auch ebenfalls die
Bundestagsabgeordneten im Plenum einfach nur abnicken.
Wenn - so wie bei der Standortbescheinigungsprozedur - grundgesetzliche
Regelungen kaum mehr beachtet werden und aufgrund der vielen weder
notwendigen, noch sinnvollen Verordnungen erst betroffene Bürger
jedesmal klagen müssen, sind die Erfinder solcher Verordnungen die
eigentlichen Staatsschädlinge, die zur Verantwortung zu ziehen
sind.
Denn die verursachten Kosten - auch bei den für die BNetzA
regelmßig in solchen Konstellationen verlorenen Prozessen - zahlt
der Steuerzahler.
Staatliche Kontrollorgane wie die BNetzA haben keine
wirtschaftlichen Dienstleistungen zu erbringen - Interessenskonflikt!
Es ist nicht Aufgabe der BNetzA, eine Standortbescheinigung
selbst auszustellen, sondern diese vom Errichter einer Antennenanlage
zu fertigende Standortbescheinigung ist von der BNetzA zu
prüfen. Staatliche Behörden, die vom Steuerzahler
finanziert werden, haben reine Überwachungsaufgaben
auszuführen, nicht jedoch gewerbliche Dienstleistungen zu
erbringen - denn dadurch entstehen Begehrlichkeiten und
schlußendlich Interessenskonflikte stets nur zum Nachteil des
Bürgers. Die CB-Funker sind bei der
Standortbescheinigungsfrage den Funkamateuren gleichzustellen. Denn es
spielt absolut keine Rolle, wer tatsächlich die
Standortbescheinigung gefertigt hat, solange die Angaben korrekt
sind. Fachleute, die beruflich Sendeantennenanlagen errichten,
müssen zwangsläufig auch alle damit einhergehenden
Sicherheitsbestimmungen beherrschen. Zu diesem Personenkreis
zählen auf alle Fälle alle Elektriker,
Radio/Fernsehmechaniker, Funkelektroniker, sowie Meister in diesen
Berufssparten, Elektrotechniker und Elektroingenieure. Warum
dürfen diese Personenkreise keine Standortbescheinigung fertigen,
wenn sie nicht gleichzeitig Funkamateure sind? Wird hier eine fundierte
Berufsausbildung nachteilig gegenüber einer
Amateurfunkprüfung bewertet und damit der Gleichheitsgrundsatz
nach Grundgesetz mißachtet?
Leider mußte ich als Funkhändler mit fachlich fundierter
Ausbildung in Nachrichtentechnik in meinen nunmehr über 30 Jahren
der beruflichen Tätigkeit desöfteren feststellen, daß
die Meßbeamten, die in der Praxis CB-Funkanlagen
überwachten, zwar stets im Besitz der größten
Amateurfunklizenz waren, aber als Berufsausbildung gerade mal
Funkelektroniker vorzuweisen hatten.
So wurden z.B. Nebensächlichkeiten (in einem schmalen
Frequenzbereich geringfügig zu großer Hub) bei einem
CB-Funkgerät zum kostenpflichtigen Verwaltungsakt gemacht, jedoch
elementare Kenntnisse der Meßtechnik waren bei dem dies
bemängelnden Beamten nicht wirklich vorhanden. Ich
mußte erleben, daß mit einem nicht geeichten Meßplatz
bei einer Umgebungstemperatur von 4 ° C am gerade im
Prüffahrzeug eingeschalteten und genauso kalten Funkmeßplatz
eine Kontrollmessung durchgeführt wurde und der Meßbeamte
damit noch nicht mal das Vorhandensein der elementarsten Kenntnisse der
Meßtechnik offenbarte. Zu meiner Überprüfung dieser
Situation kam es, weil ich ein Funkgerät mit Mängelbericht
des BAPT bekam, dieses Gerät dann vorschriftenkonform abgeglichen
und eingestellt hatte und nach ca. 3 Wochen dasselbe Gerät erneut
beanstandet worden war, weil wie von Geisterhand das Potentiometer zur
Hubeinstellung wieder in die Position vor meiner Einstellung
zurückgefunden hatte.
Auf meine Frage hin, wann denn der gerade benutzte Meßplatz das
letzte mal geeicht worden sei und wo die Eichsiegel und die
Korrekturprotokolle seien, antwortete der BAPT-Beamte, daß sie
ihre Meßplätze selber eichen würden und keine
Korrekturprotokolle bräuchten. Auf meine Frage, ob er denn wisse,
was der Unterschied zwischen Eichen und Kalibrieren sei, bekam ich zur
Antwort, daß es da keinen gäbe. Meine Belehrung dieses
Beamten fiel dann etwas ausführlicher aus. Zugetragen hatte sich
dieser Vorfall noch zu BAPT-Zeiten in Traunstein-Haslach in der
Kfz-Garage der BAPT-Außenstelle.
Herr Goeddel, Sie wollen tatsächlich immer noch
Strahlungsleistungen regulieren?
Falls ja, kann ich Sie nur dringend ersuchen, dafür zu sorgen,
daß die zulässige Strahlungsleistung für den CB-Funk
sowohl im Frequenznutzungsplan als auch in allen davon abhängigen
Regelwerken mit mindestens 100 Watt ERP benannt wird. Da steht Ihnen
etliches an Koordinationsgesprächen mit anderen
Entscheidungsträgern bei der BNetzA, dem übergeordneten
Wirtschaftsministerium und der Politik bevor.
Der Souverän kann es nicht länger dulden, von von ihm
eingesetzten und finanzierten Fachgremien am Gängelband
geführt und kriminalisiert zu werden!
Da seit den Zeiten des FTZ, dann BAPT, danach RegTP und jetzt BNetzA
sich sicherlich ziemlich wenig bezüglich des "Eigenlebens" der
verschiedenen (noch existierenden) Außenstellen Ihrer
Behörde geändert hat und man früher desöfteren
aufgrund der öffentlichen Berichterstattung sich des Eindruckes
nicht erwehren konnte, daß in Ihrem Hause die rechte Hand nicht
weiß was die linke gerade treibt (eine Außenstelle
entschied die gleiche Sache positiv, eine andere negativ), wird sich
wohl grundsätzlich auch in der BNetzA nichts an dem Umstand
geändert haben, daß die wenigen Fachleute in Ihrem Hause mit
wirklich umfassenden und die Strahlungsproblematik insgesamt
überblickendem Wissen bei so manch einsamer Entscheidung
"höherer" Entscheidungsträger tatsächlich auch um ihre
Stellungnahme gebeten werden. Bezüglich der Strahlungsproblematik
ist dieser Fakt auch daran erkennbar, daß im Frequenznutzungsplan
überhaupt der Unfug mit der Benennung einer Strahlungsleistung
eingeflossen ist. Ist diese Strahlungsleistung - wie beim
CB-Funk-Eintrag geschehen - viel zu niedrig angegeben, wird damit exact
das Gegenteil einer sinnvollen Regulierung zur harmonischen und
ressourcenschonenden Frequenznutzung erreicht. Denn Richtantennen
werden damit mit einem Handstreich so eben mal ganz nebenbei verboten.
Gerade mit Richtantennen aber lassen sich in stark frequentierten
Frequenzbereichen, die für die Allgemeinheit zugeteilt sind,
Störungen effizient ausblenden.
Desöfteren mußte ich mich schon bei Gesprächen mit
Fachbeamten Ihrer Behörde mit Antworten zufrieden geben wie: "Da
können wir auch nichts machen, das ist uns von oben vorgegeben!"
oder "Wir wissen ja, daß diese Vorgaben unglücklich bestimmt
sind, müssen sie aber trotzdem umsetzen." oder "Wenn wir jeden
ausländischen Schwarzfunker auf Deutschlands Autobahnen dingfest
machen sollten, kämen wir zu nichts anderem mehr".
Am Beispiel Franz Ahne als Funkamateur sieht man ja sehr deutlich,
daß auch er aufgrund seines Vorschlages keinen Überblick
über die tatsächliche Problematik besitzt. Auffallend ist
insgesamt, daß viele Funkamateure offensichtlich wegen dem
bisschen Prüfung den Unterschied zwischen dem Amateurfunk und dem
CB-Funk groß und damit den CB-Funk möglichst klein halten
wollen. Besonders scheint dies auch die Motivation der Funkamateure des
Funkmeßdienstes desöfteren zu sein. Der Reiz der Macht
führt zu vielen Irritationen.
Nachdem es nach über 70 Jahren Funktechnik und zahlreicher
Radio/Fernsehsender auch in deren unmittlebarem Umfeld bei
Gesamtstrahlungsleistungen bis in den Megawattbereich hinein keinen
einzigen "Schadensfall" bezüglich Gesundheistsschäden
aufgrund der Hochfrequenzstrahlung gegeben hat und auch die WHO erst
kürzlich die ICNIRP-Empfehlungen bestätigte, gibt es auch bei
der Nennung von 100 W ERP im Frequenznutzungsplan auch aus
sicherheitstechnischen Überlegungen kein Risiko.
Im Hinblick auf nach 2006 wieder verstärkt auftretende
Reflektionen an der Ionosphäre und den damit vorhandenen
Empfangspegeln - diesmal auch aus den neu zu Europa hinzugekommenen
Ländern - und der ständig vorhandenen
Industriestörungen, Störungen von
Kurzwellenbestrahlungsgeräten und wetterbedingten Störungen
ist die Verwendung von Antennen mit gutem Antennengewinn erforderlich.
Spätestens in Kathastrophensituationen wie dem Hochwasser im Jahre
2002 - wenn andere Kommunikationssysteme wie Festnetztelefon und
Mobilfunknetze wegen Strommangel ausfallen - rettet ein attraktiver
CB-Funk nicht nur Menschenleben, sondern auch hohe Sachwerte durch die
damit erfolgte Notkommunikation. Wird der CB-Funk aber kaputtreguliert,
haben auch Schüler und andere an der Technik Interessierte kein
freies Beätigungsfeld mehr, um sich umfassend ohne staatliche
Reglementation über vorher abzulegende Prüfungen und zu
erwerbende Lizenzen mit der Funktechnik befassen zu können.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie sowie allen Lesern meines
offenen Briefes ein friedliches und harmonisches Weihnachtsfest sowie
einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Herr Goeddel, für Ihre bisherigen Bemühungen, alle
interessierten Kreise anzuhören und deren Meinungen und
Wünsche in künftige Regulierungen einfließen zu lassen,
spreche ich Ihnen meinen besonderen Dank aus! Ich weiß: Einem
Jeden Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann! Ich hoffe,
daß meine dargebrachte Kritik in Ihrem Hause zu einer
sachgerechten und die Bürger nicht weiter kriminalisierenden
Verfügung führt.
Mit freundlichen Grüßen
(gez. Franz Hornauer)
Franz Hornauer
Vorsitzender CB-Verein Mangfalltal e.V.
Tel: 08062/3660 (Funktechnik Franz Hornauer)
eMail: hf1bkm@funktechnik-hornauer.de
CB-PR: HF1BKM@NB1BKM.#RO.OBB.BAY.DEU.BCMNET