Die Erforderlichkeit einer Standortbescheinigung bereits ab 10 Watt Equivalent Isotropic Radiated Power, welche lediglich nur gut 6 Watt der Antenne zugeführten Wirkleistung entspricht, ist Unfug.

Diese Vorschrift erzeugt viel bedrucktes Papier, verursacht unsinnige Kosten, bewirkt kein Mehr an Schutz der menschlichen Gesundheit und ist ein Freibrief zum Gelddrucken für die Bundesnetzagentur.


In Ralf-Dieter Wölfles "Elektrosmoginfo"-Fachforum habe ich folgenden Kommentar im Verlaufe des Threads "Leistung von Mobilfunkantenne entspricht Fernsehsender?" eingestellt:


Auch bei Amateurfunk EIRP (Allgemein)

verfasst von Franz Hornauer, Bruckmühl/Mangfall, 22.09.2006, 17:03

»»Soweit ich weiß, sind z.B. die Amateurfunkgenehmigungen auf
»»die Leistung der Endstufe bezogen, nicht auf die EIRP.
»»
»»
»»Grüße
»»RainerG
»
»Nein, siehe BEMFV, § 8:
»"Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine
»Gesamtstrahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr erreicht
»wird, darf ansonsten nur betrieben werden, wenn ...."
»
»RDW
 
Hallo Ralf-Dieter,
 
diese Bestimmung steht zwar dort, ist aber grober Unfug und nicht haltbar.
 
Diese Bestimmung hat auch absolut gar nichts damit zu tun, welche Strahlungsleistung die Funkamateure erreichen dürfen, sondern lediglich damit, ab wann sie für eine ortsfeste Funkanlage eine Selbsterklärung bei der BNetzA abgeben sollten (nach Vorstellung der von der BNetzA ersonnenen und vom Gesetzgeber ohne eigenen Sachverstand einfach abgenickten Vorschrift eigentlich müßten).
 
Mobile Sendefunkanalgen dagegen dürfen auch ohne Standortbescheinigung mit weit höheren Strahlungsleistungen senden. Das ist doch interessant zu wissen. Wenn also z.B. ein Funkamateur eine Fahrzeugfunkanlage mit 1 KW ERP verwendet, interessiert das keinen Menschen, obwohl da durchaus Personen näher als 1 m an die Sendeantenne am Fahrzeug herankommen können und üblicherweise auch herankommen. Keine Angst: Da passiert noch lange gar nichts - höchstens Herzschrittmacherträger sollten nicht so nahe während des Sendebetriebes herankommen. Das aber hat der Funkamateur unter Kontrolle, weil Sichtkontakt.
 
Erst kürzlich ist auch für die Einsteigerlizenz der Funkamateure die maximal erlaubte Strahlungsleistung von unsinnigen 10 Watt EIRP auf 100 Watt PEP (Hüllkurvenspitzenleistung, sind ungefähr 70 Watt effektive Leistung) erhöht worden.
 
Ich bin zwar kein Funkamateur, betreibe aber auch auf CB-Funk schon seit 1983 erstmals erlaubte CB-Funkgeräte mit 4 Watt Senderausgangsleistung an einem Jahre vorher schon verwendeten Lambda-5/8tel-Vertikalstrahler und überschreite damit deutlich die 10 Watt EIRP-Grenze. Damit bin ich vom Gesetzgeber durch die nachträgliche Einführung von unsinnigen Begrenzungsregulierungen kriminalisiert worden. Das verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben und auch den Bestandschutz. Selbst wenn ich meine Antenne mit 1000 Watt EIRP strahlen lassen würde, müßte ich sogar problemlos eine Standorbescheinigung dafür erhalten, weil sich bei meiner Antennenanlage trotzdem kein Mensch in den fiktiven Sicherheitsbereich begeben kann, der sich aus dieser Leistung und den jetzigen Vorschriften errechnet. Es wird hier also nichts weiter als verwaltungstechnischer Murks betrieben. Aber keine Angst, meine tatsächliche EIRP, die ich abstrahle, liegt unter 30 Watt.
 
Diese 10-Watt-EIRP-Grenze ist erst Mitte der 90er Jahre eingeführt worden, weil z.B. im 2m-Bereich (um 150 MHz) eventuell bestimmte Herzschrittmachermodelle (wegen der ca. Lambda/4-langen Reizleitung zum Herzen; der HSM ist im Bauchraum eingepflanzt) am ehesten hätte gestört werden können und weil die Vorschriftenersteller wohl den Unterschied zwischen Equivalent Isotropic Radiated Power und Effektivleistung nicht beachtet haben. Die EIRP ist auf eine künstliche Rechenantenne bezogen, während die ERP auf die Referenzantenne in der Antennentechnik, dem Lambda-Halbe-Dipol, bezogen ist. Und diese Referenzantenne kann bei einer Speiseleistung von 10 Watt = Effektivleistung, wenn Anpassung stimmt, nur kleinere Effektivleistungen als 10 Watt abstrahlen, weil im Strahler Wärmeverluste auftreten.
 
Per Definition erzeugt aber ein Lambda-Halbe-Dipol (eben weil er die Referenz ist) eine Strahlungsleistung, welche der effektiven Speiseleistung entspricht.
 
10 Watt Wirkleistung der HF ist ungleich 10 Watt Strahlungsleistung !!
 
Nur Wirkleistung kann eine Wärmewirkung erzielen.
 
Grober Unfug ist diese 10-Watt EIRP-Grenze, ab der lediglich eine Standortbescheinigung der BNetzA erforderlich werden soll deswegen, weil es absolut gar keinen Grund gibt, über einen Frequenzbereich von nahezu Gleichspannung bis hinauf zu 300 GHz Sendeanlagen, welche mehr als 10 Watt EIRP abstrahlen, mit dieser lediglich papierenen, aber kostenpflichtigen Schickane zu überziehen. Insbesondere dann nicht, wenn nur in einem schmalen Frequenzbereich hieraus aufgrund der Beeinflussung von HSM oder anderen elektronischen Körperhilfen dies allerhöchstens als gerechtfertigt gelten kann.
 
Das ist quasi die Legitimierung für die BNetzA zum Gelddrucken und diese Art der Einschränkung einer Sendeerlaubnis nur für gewerbliche Betreiber von Funkanlagen, wie sie derzeit in Vorschriften definiert ist, ist nicht verfassungskonform.
 
Außerdem ist es nicht Aufgabe des Staates, selbst in Konkurrenz zu Gewerbebetrieben zu treten. Der Staat hat sich konsequent nur auf hoheitliche Aufgaben zu konzentrieren. Denn die Ausstellung der Standortbescheinigung ist keine hoheitliche Aufgabe. Sie muß im Aufgabenbereich des Antennenerrichters liegen. Daraus folgt, daß diese Praxis der Standortbescheinigung dringend dahingehend zu ändern ist, daß jeder Antennenerrichter selbst diese Standortbescheinigung ausstellt, wenn er eine erst vorher noch sinnvoll zu definierende Grenze jeweils abhängig vom entsprechenden Frequenzbereich tatsächlich überschreitet. Ansonsten ist der gesamte Aufwand hierfür nur Unsinn. 10 Watt EIRP sind in den meisten Frequenzbereichen um mindestens zwei Zehnerpotenzen zu tief definiert und als Folge wird nur sinnloser und kostentreibender Verwaltungsaufwand produziert, der dem Wirtschaftsstandort Deutschland nur schadet, aber in Punkto Gesundheitsvorbeugung absolut nichts bewirkt.
 
Die Kontrolle der Standortbescheinigung hingegen muß der BNetzA unterliegen und für diese Kontrolle sind allerhöchstens im Falle einer stark fehlerhaften Standortbescheinigung Gebühren und auch erst nach einer erfolgten Aufforderung zur Berichtigung der fehlerhaften Standortbescheinigung und beim Nichtnachkommen des Senderbetreibers zu erheben. Alle routinemäßigen Kontrollaufgaben hat die BNetzA grundsätzlich ohne Erhebung besonderer Gebühren wahrzunehmen. Denn sie wird vom Steuerzahler finanziert, der auch ein Interesse an effizienter und auch nur wirklich tatsächlich nötiger Kontrolle hat. Staatliche Schickanemaßnahmen haben zu unterbleiben!
 
Somit bräuchte man also lediglich eine Meldepflicht von Senderbetreibern in den meisten Frequenzbereichen erst ab so hohen Strahlungsleistungen, wo der vom Senderbetreiber nicht kontrollierbare Bereich mit höheren Feldstärken als die jeweiligen Grenzwerte erlauben, tatsächlich befeldet werden kann und somit wirklich Kennzeichnungsmaßnahmen bzw. Absperrungen erforderlich werden.
 
Genauso, wie ein Fahrzeughalter für die Führung seines Fahrzeuges verantwortlich ist und für von ihm angerichtete Schäden einstehen muß, muß es sich auch bei Sendeanlagen verhalten. Im HF-Bereich müssen aber erst mal überhaupt angerichtete Schäden nachgewiesen werden (können). Eine weitere Übertreibung von bereits übertriebenen Sicherheitsvorschriften bringt nicht ein Promille mehr Sicherheit.
 
Ich erinnere daran: Auch die deutschen Grenzwerte sind weit zur sicheren Seite hin festgelegt. Es passiert in Punkto negativer Gesundheitsbeeinflussung auch bei leichter Überschreitung dieser Grenzwerte noch lange nichts Gefährliches für Leib oder Leben oder die Gesundheit von Menschen.
 
Franz Hornauer, Bruckmühl
 
-HF-