Die Erforderlichkeit einer
Standortbescheinigung bereits ab 10 Watt Equivalent Isotropic Radiated
Power, welche lediglich nur gut 6 Watt der Antenne zugeführten
Wirkleistung entspricht, ist Unfug.
Diese Vorschrift erzeugt
viel bedrucktes Papier, verursacht unsinnige Kosten, bewirkt kein Mehr
an Schutz der menschlichen Gesundheit und ist ein Freibrief zum
Gelddrucken für die Bundesnetzagentur.
In Ralf-Dieter Wölfles
"Elektrosmoginfo"-Fachforum habe ich folgenden Kommentar
im Verlaufe des Threads "Leistung von Mobilfunkantenne entspricht
Fernsehsender?" eingestellt:
Auch bei Amateurfunk EIRP (Allgemein)
verfasst von Franz Hornauer, Bruckmühl/Mangfall,
22.09.2006, 17:03
»»Soweit ich weiß, sind z.B. die
Amateurfunkgenehmigungen auf
»»die Leistung der
Endstufe bezogen, nicht auf die EIRP.
»»
»»
»»Grüße
»»RainerG
»
»Nein, siehe BEMFV, § 8:
»"Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine
»Gesamtstrahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr
erreicht
»wird, darf ansonsten
nur betrieben werden, wenn ...."
»
»RDW
Hallo Ralf-Dieter,
diese Bestimmung steht zwar dort, ist aber grober Unfug und nicht
haltbar.
Diese Bestimmung hat auch absolut gar nichts damit zu tun, welche
Strahlungsleistung die Funkamateure erreichen dürfen, sondern
lediglich damit, ab wann sie für eine ortsfeste Funkanlage eine
Selbsterklärung bei der BNetzA abgeben sollten (nach Vorstellung
der von der BNetzA ersonnenen und vom Gesetzgeber ohne eigenen
Sachverstand einfach abgenickten Vorschrift eigentlich
müßten).
Mobile Sendefunkanalgen dagegen dürfen auch ohne
Standortbescheinigung mit weit höheren Strahlungsleistungen
senden. Das ist doch interessant zu wissen. Wenn also z.B. ein
Funkamateur eine Fahrzeugfunkanlage mit 1 KW ERP verwendet,
interessiert das keinen Menschen, obwohl da durchaus Personen
näher als 1 m an die Sendeantenne am Fahrzeug herankommen
können und üblicherweise auch herankommen. Keine Angst: Da
passiert noch lange gar nichts - höchstens
Herzschrittmacherträger sollten nicht so nahe während des
Sendebetriebes herankommen. Das aber hat der Funkamateur unter
Kontrolle, weil Sichtkontakt.
Erst kürzlich ist auch für die Einsteigerlizenz der
Funkamateure die maximal erlaubte Strahlungsleistung von unsinnigen 10
Watt EIRP auf 100 Watt PEP (Hüllkurvenspitzenleistung, sind
ungefähr 70 Watt effektive Leistung) erhöht worden.
Ich bin zwar kein Funkamateur, betreibe aber auch auf CB-Funk
schon seit 1983 erstmals erlaubte CB-Funkgeräte mit 4 Watt
Senderausgangsleistung an einem Jahre vorher schon verwendeten
Lambda-5/8tel-Vertikalstrahler und überschreite damit deutlich die
10 Watt EIRP-Grenze. Damit bin ich vom Gesetzgeber durch die
nachträgliche Einführung von unsinnigen
Begrenzungsregulierungen kriminalisiert worden. Das verletzt den
Grundsatz von Treu und Glauben und auch den Bestandschutz. Selbst wenn
ich meine Antenne mit 1000 Watt EIRP strahlen lassen würde,
müßte ich sogar problemlos eine Standorbescheinigung
dafür erhalten, weil sich bei meiner Antennenanlage trotzdem kein
Mensch in den fiktiven Sicherheitsbereich begeben kann, der sich aus
dieser Leistung und den jetzigen Vorschriften errechnet. Es wird hier
also nichts weiter als verwaltungstechnischer Murks betrieben. Aber
keine Angst, meine tatsächliche EIRP, die ich abstrahle, liegt
unter 30 Watt.
Diese 10-Watt-EIRP-Grenze ist erst Mitte der 90er Jahre
eingeführt worden, weil z.B. im 2m-Bereich (um 150 MHz) eventuell
bestimmte Herzschrittmachermodelle (wegen der ca. Lambda/4-langen
Reizleitung zum Herzen; der HSM ist im Bauchraum eingepflanzt) am
ehesten hätte gestört werden können und weil die
Vorschriftenersteller wohl den Unterschied zwischen Equivalent
Isotropic Radiated Power und Effektivleistung nicht beachtet haben. Die
EIRP ist auf eine künstliche Rechenantenne bezogen, während
die ERP auf die Referenzantenne in der Antennentechnik, dem
Lambda-Halbe-Dipol, bezogen ist. Und diese Referenzantenne kann bei
einer Speiseleistung von 10 Watt = Effektivleistung, wenn Anpassung
stimmt, nur kleinere Effektivleistungen als 10 Watt abstrahlen, weil im
Strahler Wärmeverluste auftreten.
Per Definition erzeugt aber ein Lambda-Halbe-Dipol (eben weil er
die Referenz ist) eine Strahlungsleistung, welche der effektiven
Speiseleistung entspricht.
10 Watt
Wirkleistung der HF ist ungleich 10 Watt
Strahlungsleistung !!
Nur Wirkleistung kann eine Wärmewirkung erzielen.
Grober Unfug ist diese 10-Watt EIRP-Grenze, ab der lediglich eine
Standortbescheinigung der BNetzA erforderlich werden soll deswegen,
weil es absolut gar keinen Grund gibt, über einen Frequenzbereich
von nahezu Gleichspannung bis hinauf zu 300 GHz Sendeanlagen, welche
mehr als 10 Watt EIRP abstrahlen, mit dieser lediglich papierenen, aber
kostenpflichtigen Schickane zu überziehen. Insbesondere dann
nicht, wenn nur in einem schmalen Frequenzbereich hieraus aufgrund der
Beeinflussung von HSM oder anderen elektronischen Körperhilfen
dies allerhöchstens als gerechtfertigt gelten kann.
Das ist quasi die Legitimierung für die BNetzA zum
Gelddrucken und diese Art der Einschränkung einer Sendeerlaubnis
nur für gewerbliche Betreiber von Funkanlagen, wie sie derzeit in
Vorschriften definiert ist, ist nicht verfassungskonform.
Außerdem ist es nicht Aufgabe des Staates, selbst in
Konkurrenz zu Gewerbebetrieben zu treten. Der Staat hat sich konsequent
nur auf hoheitliche Aufgaben zu konzentrieren. Denn die Ausstellung der
Standortbescheinigung ist keine hoheitliche Aufgabe. Sie muß im
Aufgabenbereich des Antennenerrichters liegen. Daraus folgt, daß
diese Praxis der Standortbescheinigung dringend dahingehend zu
ändern ist, daß jeder Antennenerrichter selbst diese
Standortbescheinigung ausstellt, wenn er eine erst vorher noch sinnvoll
zu definierende Grenze jeweils abhängig vom entsprechenden
Frequenzbereich tatsächlich überschreitet. Ansonsten ist der
gesamte Aufwand hierfür nur Unsinn. 10 Watt EIRP sind in den
meisten Frequenzbereichen um mindestens zwei Zehnerpotenzen zu tief
definiert und als Folge wird nur sinnloser und kostentreibender
Verwaltungsaufwand produziert, der dem Wirtschaftsstandort Deutschland
nur schadet, aber in Punkto Gesundheitsvorbeugung absolut nichts
bewirkt.
Die Kontrolle der Standortbescheinigung hingegen muß der
BNetzA unterliegen und für diese Kontrolle sind
allerhöchstens im Falle einer stark fehlerhaften
Standortbescheinigung Gebühren und auch erst nach einer erfolgten
Aufforderung zur Berichtigung der fehlerhaften Standortbescheinigung
und beim Nichtnachkommen des Senderbetreibers zu erheben. Alle
routinemäßigen Kontrollaufgaben hat die BNetzA
grundsätzlich ohne Erhebung besonderer Gebühren wahrzunehmen.
Denn sie wird vom Steuerzahler finanziert, der auch ein Interesse an
effizienter und auch nur wirklich tatsächlich nötiger
Kontrolle hat. Staatliche Schickanemaßnahmen haben zu
unterbleiben!
Somit bräuchte man also lediglich eine Meldepflicht von
Senderbetreibern in den meisten Frequenzbereichen erst ab so hohen
Strahlungsleistungen, wo der vom Senderbetreiber nicht kontrollierbare
Bereich mit höheren Feldstärken als die jeweiligen Grenzwerte
erlauben, tatsächlich befeldet werden kann und somit wirklich
Kennzeichnungsmaßnahmen bzw. Absperrungen erforderlich werden.
Genauso, wie ein Fahrzeughalter für die Führung seines
Fahrzeuges verantwortlich ist und für von ihm angerichtete
Schäden einstehen muß, muß es sich auch bei
Sendeanlagen verhalten. Im HF-Bereich müssen aber erst mal
überhaupt angerichtete Schäden nachgewiesen werden
(können). Eine weitere Übertreibung von bereits
übertriebenen Sicherheitsvorschriften bringt nicht ein Promille
mehr Sicherheit.
Ich erinnere daran: Auch die deutschen Grenzwerte sind weit zur
sicheren Seite hin festgelegt. Es passiert in Punkto negativer
Gesundheitsbeeinflussung auch bei leichter Überschreitung dieser
Grenzwerte noch lange nichts Gefährliches für Leib oder Leben
oder die Gesundheit von Menschen.
Franz Hornauer, Bruckmühl
-HF-